Allgemeine Geschäftsbedingungen der ovos media gmbh
Stand 2017/01
1. Geltung
1.1. Grundlage aller mit ovos media gmbh (in der Folge: ovos) abgeschlossenen Geschäftsverbindungen, insbesondere für alle an ovos erteilten Bestellungen und bei ovos beauftragten Leistungen sind ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB), die einen integrierenden Bestandteil jedes mit ovos geschlossenen Rechtsgeschäfts bilden, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Dies gilt für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen ovos und ihrem Vertragspartner (in der Folge: Kunde). Sie gelten gegenüber Verbrauchern hinsichtlich der konkreten Bestellung, gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, auf diese AGB nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuelle Fassung dieser AGB. Diese ist abrufbar unter www.ovos.at. ovos ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen die AGB auch während aufrechtem Vertragsverhältnis einseitig zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden per E-Mail zugeschickt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zweier Wochen nach Absendung der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Bei einem Widerspruch ist ovos berechtigt, den Vertrag mit dem widersprechenden Kunden zum Monatsletzten des laufenden Monats aus wichtigem Grund zu beenden. Beendet ovos den Vertrag nicht, gelten für diesen Vertrag die alten AGB weiter.
1.3. ovos schließt Rechtsgeschäfte ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Anderslautende Bedingungen sind für ovos ausschließlich bindend, wenn sie von ovos vorab und im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Mündliche Vereinbarungen, die für ovos eine zusätzliche Verpflichtung enthalten, sind ausschließlich bindend, wenn sie von ovos ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Angebote von ovos sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.
2.2. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und entgeltlich.
2.3. Von ovos abgegebene Zusagen, Zusicherungen von besonderen Eigenschaften des Auftragsgegenstands und Garantien oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch schriftliche Bestätigung durch ovos verbindlich.
2.4. Der Kunde kann ein Angebot von ovos ausschließlich durch Annahmeerklärung per Unterschrift und anschließender Übermittlung – per E-Mail, oder Briefpost – binnen 14 Kalendertagen (Einlangen bei ovos) annehmen. Diese Annahmeerklärung gilt als verbindliches Vertragsangebot. ovos ist berechtigt, dieses Vertragsangebot binnen 14 Kalendertagen anzunehmen. Erst durch diese Annahme durch ovos kommt ein der Vertrag zwischen dem Kunden und ovos zustande. Diese Annahme erfolgt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch ovos oder durch dem Kunden erkennbares Tätigwerden von ovos zur Erfüllung der beauftragten Leistung.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung, Mitwirkungspflichten
3.1. Vertragsinhalt sind entgeltliche Leistungen zur Onlinekommunikation, Spieleentwicklung, Entwicklung von Lernsoftware sowie Umsetzung, Bereitstellung und Lizenzierung von Onlineplattformen und Applikationen (Apps). Der von ovos geschuldete Leistungsumfang sowie das ovos dafür zustehende Entgelt sind im jeweiligen Angebot von ovos abschließend festgehalten. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für ovos unverbindlich. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3.2. Dokumentation, Teilnahme an Besprechungen, Projektorganisationsleistungen und Schulungen, insbesondere Anwenderschulungen schuldet ovos ausschließlich im für den jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarten Ausmaß. Sind derartige Leistungen im Einzelvertrag nicht ausdrücklich angeführt, sind sie von ovos auch nicht geschuldet. ovos wird derartige Leistungen im Fall einer gesonderten Beauftragung durch den Kunden zum Regiestundensatz von EUR 150,- (zuzüglich USt) erbracht.
3.3. Bei ovos beauftragte Leistungen haben keinen Projektcharakter. Dies unabhängig davon, ob der Kunde mit diesen Leistungen die Umsetzung eines Projekts beabsichtigt, diese Leistungen im Rahmen eines Projekts bezieht oder diese Leistungen aus Kundensicht sonstwie technisch, organisatorisch, zeitlich oder wirtschaftlich in ein Projekt eingegliedert sind. Verpflichtungen des Kunden gegenüber ovos werden durch Verzögerungen bei solchen Projekten weder aufgeschoben noch eingeschränkt.
3.4. Die Leistungserbringung durch ovos setzt die fachlich qualifizierte und termingerechte Mitwirkung durch den Kunden voraus. ovos wird dem Kunden erforderliche Mitwirkungshandlungen zeitgerecht und schriftlich mitteilen.
Der Kunde wird ovos auch unverzüglich auf Anforderung mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Ebenso wird er ovos unverzüglich und von sich aus über alle Umstände informieren, die auf die Leistungserbringung Einfluss haben könnten.
3.5. Allenfalls für die Leistungserbringung erforderliche Infrastruktur, Systemumgebung und technische Einsatzumgebung beschafft und betreibt der Kunde eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung. Gleiches gilt für die Aufrechterhaltung aller Funktionen sowie Anpassungen der IT-Infrastruktur, Systemumgebung, technische Einsatzumgebung oder der Browsereinstellungen des Kunden an die technischen Anforderungen von ovos.
3.6. ovos ist nicht verpflichtet, die Qualität und Fehlerfreiheit von Mitwirkungsleistungen und bereitgestellten Leistungen des Kunden auf Richtigkeit, Tauglichkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
3.7. ovos ist an zugesagte Leistungsfristen lediglich unter der Voraussetzung der zeit- und sachgerechten Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten durch den Kunden gebunden.
3.8. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist ovos berechtigt, den Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Der Entgeltsanspruch von ovos für zum Rücktrittszeitpunkt erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt. Macht ovos von ihrem Rücktrittsrecht nicht gebrauch, ist sie zur Änderung des Zeitplans, Zahlungsplans und Entgelts im an die Verletzung der Mitwirkungspflichten angemessenen Umfang berechtigt. Jedenfalls steht ovos Ersatz für alle Leistungen und Aufwände zu, die durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden zur Leistungserbringung erforderlich werden.
3.9. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von ihm oder ihm zurechenbaren Dritten bereitgestellten Inhalte, Unterlagen und sonstige Informationen auf allenfalls bestehende Rechte Dritter zu prüfen (zB Urheberrechte). ovos haftet keinesfalls für die Verletzung derartiger Rechte. Der Kunde wird ovos gegenüber Ansprüchen Dritter aus solchen Inhalten, Unterlagen und sonstigen Informationen vollständig schad- und klaglos halten, insbesondere auch sämtliche Strafen, Gerichtskosten und Rechtsberatungsaufwände ersetzen.
3.10. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung erfolgt die Lieferung der Leistung durch Installation einer ausführbaren, kompilierten Datei auf einer von ovos betriebenen Plattform samt Freischaltung des online-Livegangs. Nach diesem Zeitpunkt von ovos erbrachte Leistungen sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gesondert zu entgelten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erhalt von Source-Codes.
4. Drittleistungen
4.1. ovos ist auch ohne Zustimmung durch den Kunden berechtigt, sich bei der Leistungserbringung Dritter, insbesondere Subunternehmer zu bedienen. Dies gilt für jede Art von Leistung, insbesondere auch für Leistungen durch Host Provider, Plattformen, Social Media Netzwerke und Datendienste.
4.2. Die Auswahl von Drittleistungserbringern erfolgt nach freiem Ermessen durch ovos. Bei dieser Auswahl wird ovos darauf achten, dass der Drittleistungserbringer über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4.3. Mit Abschluss des Vertrags bevollmächtigt der Kunde ovos, Drittleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu beauftragen. Das Vertragsverhältnis über die Drittleistung kommt diesfalls direkt zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande.
4.4. ovos trifft keine Verantwortung bezüglich Drittleistungen und deren Verfügbarkeit.
5. Leistungsfristen, Termine und Abnahme
5.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, bei allen unvorhersehbaren, von ovos unverschuldeten Verzögerungen durch Zulieferer und Drittleistungserbringer, sowie bei allen sonstigen Ereignissen, die nicht durch ovos beeinflussbar sind. Dies jeweils in jenem Zeitraum, während dem das entsprechende Ereignis andauert. ovos wird den Kunden über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren und nach Absehbarkeit seiner Dauer eine voraussichtliche neue Leistungsfrist mitteilen, Verursachen diese Ereignisse Verzögerungen, die dem Kunden eine weitere Bindung an diesen Vertrag unzumutbar machen, ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.2. Dem Kunden zuzurechnende Umstände, die den Leistungsbeginn oder die Leistungsausführung verzögern oder unterbrechen, bewirken eine Verschiebung bzw Verlängerung aller (Vertragspflichten von ovos betreffenden) Termine und Leistungsfristen um den Zeitraum der Dauer dieser Umstände. Umstände iSd Bestimmung sind insbesondere alle Verletzungen von Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 3.
5.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind ausschließlich schriftlich zugesagte Leistungstermine verbindlich.
5.4. Rücktrittsrechte des Kunden bestehen im gesetzlichen Umfang, frühestens jedoch nach Ablauf einer schriftlich und ausdrücklich gesetzten mindestens 14-tägigen Nachfrist, die mit Zugang an ovos beginnt. Entsprechende Erklärungen und Aufforderungen haben unternehmerische Kunden schriftlich durch eingeschriebene Briefsendung bzw Verbraucher schriftlich abzugeben.
5.5. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch ovos.
5.6. Sind Individualleistungen Gegenstand des an ovos erteilten Auftrags oder ist eine Abnahme vertraglich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen. Er hat diese Leistungen binnen dreier Kalendertage nach ihrer Übergabe einer ihnen entsprechenden, sachgemäßen Überprüfung zu unterziehen und schriftlich die Abnahme zu erklären bzw unter konkreter Aufzählung der einzelvertragswidrigen Eigenschaften die Abnahme abzulehnen. Meldet der Kunde innerhalb dieser Frist keine einzelvertragswidrige Eigenschaft, gilt die Leistung als abgenommen. Die Beweislast, dass eine Eigenschaft einzelvertragswidrig ist, trägt der Kunde. Einzelvertragswidrige Eigenschaften behebt ovos innerhalb angemessener Frist.
5.7. Die Abnahme von Individualleistungen kann der Kunde ausschließlich bei einzelvertragswidrigen Eigenschaften verweigern, die eine zweckmäßige Nutzung der Individualleistung unmöglich oder unzumutbar machen (betriebsverhindernder bzw kritischer Mangel). Alle übrigen Mängel werden nach Abnahme im Rahmen der allgemeinen Gewährleistung behoben.
6. Vertragsdauer
6.1. Die Vertragsdauer ist im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt.
6.2. Auf einmalige Leistung gerichtete Einzelverträge sind nicht ordentlich kündbar.
6.3. Auf unbestimmte Zeit geschlossene Einzelverträge können von jeder Vertragspartei mit eingeschriebener Briefsendung mit Rückschein ordentlich gekündigt werden. Dies unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (beginnend mit Postaufgabe der Briefsendung) jeweils zum Ende eines Kalenderquartals.
6.4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Einzelverträge von jeder Vertragspartei mit eingeschriebener Briefsendung mit Rückschein außerordentlich vorzeitig und fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei qualifiziertem Zahlungsverzug vor. Qualifizierter Zahlungsverzug liegt vor, wenn eine von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei geschuldete Geldleistung trotz schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zehn Kalendertagen fällig aushaftet.
6.5. Bei außerordentlicher Kündigung aus einem nicht in der Sphäre von ovos gelegenen wichtigen Grundes besteht ungeachtet dieser Kündigung ein Anspruch von ovos auf Bezahlung aller Leistungen, die ovos bis zum nächstfolgenden ordentlichen Kündigungszeitpunkt erbracht hätte. Dies unabhängig davon, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden sowie ohne Abzug der Aufwände, die sich ovos durch die allfällige Nichterbringung dieser Leistungen erspart hat.
6.6. Unberechtigte Kündigungen durch den Kunden sind ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ovos wirksam. ovos hat diesfalls einen Ersatzanspruch hinsichtlich aller bislang angelaufenen Kosten zuzüglich einer Stornogebühr von 30% des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgerechneten Auftragswerts des Gesamtprojekts.
7. Zahlungen
7.1. Honorarvereinbarungen für von ovos erbrachte Leistungen erfolgen in der Einzelvereinbarung. Leistungen von ovos, die in der Einzelvereinbarung nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt mit abgegolten sind, sind gesondert zu beauftragen und gesondert zu entgelten. Alle ovos im Zuge der Leistungserbringung anfallenden zweckmäßigen Barauslagen hat der Kunde zu ersetzen. Bei Honorarvereinbarungen auf Stundensatzbasis ist die kleinste verrechenbare Einheit 1 Stunde. Die Verrechnung auf Stundensatzbasis erfolgt pro begonnene Stunde.
7.2. Sämtliche Entgelte verstehen sich in Euro sowie zuzüglich von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben (also insbesondere auch zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer).
7.3. In Einzelvereinbarungen angegebene Entgelte sind lediglich bei ausdrücklicher Vereinbarung als Pauschalentgelte zu verstehen. Im Zweifel sind in Einzelvereinbarungen enthaltene Entgelte und/oder Stundenzahlen lediglich Aufwandschätzungen, sodass die Abrechnung entweder nach Stunden erfolgt oder ovos für das jeweilige Entgelt lediglich die Erbringung der angeführten Stundenzahl, nicht aber die Fertigstellung des Werks schuldet.
7.4. Mehraufwand durch Änderungswünsche sind jedenfalls durch den Kunden zu vergüten. Die Abrechnung solchen Mehraufwands erfolgt auf Stundensatzbasis nach Zeitaufwand. ovos ist zur Durchführung von Änderungswünschen ausschließlich nach gesonderter einvernehmlicher Beauftragung verpflichtet.
7.5. ovos ist berechtigt, vereinbarte Preise entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines anderen an seine Stelle tretenden Verbraucherpreisindexes anzupassen. Ausgangsbasis für die erste Indexanpassung ist die für den Monat des Abschlusses der Einzelvereinbarung verlautbarte Indexzahl.
7.6. Rechnungen sind spätestens zehn Tage nach ihrem Ausstellungsdatum spesenfrei zur Zahlung fällig. Skonti, Nachlässe oder sonstige Abzüge sind nicht erlaubt.
7.7. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Kunden nicht binnen zehn Tagen (einlangend) nach ihrem Ausstellungsdatum begründete schriftliche Einwendungen erhebt. Die Fälligkeit von Rechnungen wird durch solche Einwendungen nicht berührt.
7.8. Sofern die Einzelvereinbarung nicht ausdrücklich anderes schriftlich festlegt, entsteht der Zahlungsanspruch für Leistungen von ovos jeweils mit Erbringung jeder einzelnen Teilleistung (zB geleistete Arbeitsstunde). Die Festlegung von Abrechnungszeiträumen obliegt ovos. ovos ist jedenfalls zur monatlichen Abrechnung berechtigt.
7.9. ovos ist berechtigt, zur Deckung von Aufwänden Vorschüsse zu verlangen.
7.10. Aufrechnungs- bzw Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde gegenüber ovos ausschließlich mit von ovos unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ausüben.
7.11. Für zweckmäßigerweise im Zuge der Auftragserbringung von ovos außerhalb Wiens durchzuführender Leistungen erhält ovos zuzüglich zum vereinbarten Entgelt sämtliche Reisekosten einschließlich des Ersatzes für Reisezeitaufwand ersetzt (Flug: Economy Class; Bahn: 2. Klasse; PKW: amtliches Kilometergelt; Unterkunft: 3 Sterne Hotel).
8. Nutzungsrechte und Lizenzierung
8.1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte und Nutzungsrechte an allen von ovos erbrachten geistigen Leistungen verbleiben ausschließlich bei ovos. Dies auch hinsichtlich Unterlagen, Konzepten, Skibbles, Dias, Entwürfe, Skizzen, Designs usw, die ovos an den Kunden übergeben hat. Dem Kunden kommen an von ovos erbrachten geistigen Leistungen ausschließlich die in diesen AGB und der Einzelvereinbarung ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte zu.
8.2. Mit vollständiger Zahlung des vertraglich vereinbarten bzw aufgrund dieser AGBs zustehenden Entgelts erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die geistigen Leistungen im einzelvertraglich vereinbarten Umfang, festgelegten Zweck, Ort und Umfang sowie über die ebenfalls einzelvertraglich festgelegte Dauer zu nutzen.
8.3. Die Übertragung seiner Nutzungsrechte ist dem Kunden ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch ovos gestattet. Mit Übertragung dieser Nutzungsrechte auf einen Dritten erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Das Recht zur Sublizenzierung ist jedenfalls ausgeschlossen.
8.4. Der Kunde ist zur über den ursprünglichen Zweck, Ort, Umfang und Dauer hinausgehenden Nutzung von geistigen Leistungen der ovos ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ovos berechtigt. Dies unabhängig davon, ob diese geistigen Leistungen urheberechtlich geschützt bzw sonstwie (zB patentrechtlich) schutzfähig sind. Für eine solche Nutzung steht ovos jedenfalls eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, von ovos erbrachte Leistungen, Leistungsteile oder Komponenten an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist nicht zur Herstellung von Kopien der von ovos erbrachten Leistungen berechtigt.
8.6. Für jeden Fall einer unberechtigten Nutzung durch den Kunden über den gestatteten Umfang hinaus bzw für jeden Verstoß gemäß Punkt 8.5 steht ovos für jedes begonnene Kalenderjahr eine verschuldensunabhängige Pönale in Höhe des Fünffachen des vereinbarten Jahresnutzungsentgelts, bei Einmalleistungen ein Zehntel des vereinbarten Gesamtentgelts zu. Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.
8.7. Der Kunde erklärt mit Abschluss der Einzelvereinbarung mit ovos verbindlich, über alle Rechte, insbesondere aber nicht abschließend alle Urheber-, Kennzeichen- und Nutzungsrechte, an allen von ihm oder ihm zurechenbaren Dritten an ovos übergebenen Inhalten, Unterlagen, Designs, Entwürfen und sonstigen Informationen (zB Fotos, Logos, Datenbanken) zu verfügen, die ovos für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde erklärt außerdem, diese Rechte, insbesondere Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang unentgeltlich und nicht ausschließlich an ovos zu übertragen. ovos haftet keinesfalls für die Verletzung derartige Recht Dritter. Der Kunde hält ovos hinsichtlich solcher Ansprüche einschließlich aller Strafen, Gerichts- und Rechtsvertretungskosten vollumfänglich schad- und klaglos.
8.8. ovos ist berechtigt, auf all ihren Leistungen bzw auf allen auf Basis ihrer Leistungen erstellten Projekten auf ihre Urheberschaft hinzuweisen. Dies ohne, dass dem Kunden diesbezüglich ein Zustimmungsrecht oder ein Entgeltsanspruch zustehen.
8.9. ovos ist zur Nennung des Kunden zu Referenzzwecken auf eigenen Werbemitteln, im Internet, bei Ausschreibungen privater oder öffentlicher Auftraggeber und im sonstigen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, dieses Recht unter Einhaltung einer dreimonatigen Widerrufsfrist (beginnend mit Zugang der schriftlichen Widerrufserklärung an ovos) jederzeit zu widerrufen.
8.10. Dem Kunden ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ovos jede Form von Reverse-Engineering an von ovos erbrachten Leistungen untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, von ovos erbrachte Leistungen zu dekompilieren oder zu disassemblieren.
8.11. Im Fall schwerer Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Punkt 8 ist ovos berechtigt, die Nutzungsrechte des Kunden an Leistungen von ovos fristlos zu kündigen bzw zu widerrufen. In diesem Fall hat der Kunde innerhalb zweier Arbeitstage ihm allenfalls übergebene Leistungen einschließlich aller Kopien zu löschen, alle Datenträger und Unterlagen zurückzugeben und rechtsverbindlich schriftlich die Beendigung der Nutzung zu erklären.
9. Gewährleistung
9.1. Die Definition des Leistungsgegenstands, die Auswahl der bei ovos beauftragten Leistungen sowie die technischen Einsatzbedingungen nimmt der Kunde alleinverantwortlich vor. Das Risiko, dass die ausgewählten Leistungen und technischen Einsatzbedingungen seinen Bedürfnissen entsprechen, trägt der Kunde alleine. ovos übernimmt keine Gewährleistung, dass die von ovos erbrachten Leistungen andere als die vom Kunden ausdrücklich und schriftlich definierten Eigenschaften besitzen bzw andere als die vom Kunden ausdrücklich bei ovos beauftragten Anwendungen auszuführen in der Lage sind.
9.2. ovos erbringt ihre Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter. Ovos gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Leistungserbringung, nicht jedoch die Erreichung eines anderen als des ausdrücklich schriftlich vereinbarten Erfolgs.
9.3. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln trägt der Kunde. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen.
9.4. Hinsichtlich Leistungen mit einer einzelvertraglich festgelegten Abnahmeverpflichtung gilt das in Punkt 5.6 festgelegte Verfahren. Für nach der Abnahme festgestellte Mängel ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
9.5. Der Kunde von ovos erbrachten Leistungen, die nicht iSd Punkt 5.6 abgenommen werden, gemäß §§ 377 ff UGB unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel längstens binnen fünf Kalendertagen ab Übergabe bzw Zurverfügungstellung der Leistung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen fünf Kalendertagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen.
9.6. Die Auswahl der Gewährleistungsbehelfe erfolgt durch ovos, wobei zunächst der Gewährleistungsbehelf der Nachbesserung bzw Fehlerbehebung bevorzugt wird, hilfsweise der Austausch der Leistung. Preisminderung und Wandlung sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der betroffenen Leistung. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend zu machen. Die außergerichtliche Bekanntgabe von Mängeln kann nach Ablauf der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gegen Zahlungsklagen einredeweise geltend gemacht werden.
9.7. Gewährleistungsansprüche des Kunden für Drittleistungen sind auf die Abtretung jener Ansprüche an den Kunden beschränkt, die ovos hinsichtlich der betroffenen Drittleistung selbst gegen den Hersteller bzw dessen Vertriebspartner hat. Darüber hinaus besteht für Drittleistungen keine Gewährleistungspflicht durch ovos.
ovos gewährleistet die Kompatibilität ihrer Leistungen ausschließlich mit jenen Programmen, Betriebssystemen, IT- und Systemumgebungen sowie Browserversionen, hinsichtlich derer ovos diese Kompatibilität ausdrücklich und schriftlich in der Einzelvereinbarung zugesichert hat.
9.8. Die Regelungen dieses Punkts 9 der AGB gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit sie gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen nicht in einer für den Verbraucher nachteiligen Weise abweichen.
10. Haftungsbeschränkung
10.1. ovos erbringt ihre Beratungs- und Betreuungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Kunde anerkennt, dass diese Leistungen komplex sein und Bereiche berühren können, die gesetzlich nicht abschließend geregelt sind und damit einer stetigen Wandlung unterliegen. ovos haftet deshalb nicht für das Eintreten eines bestimmten Erfolges, insbesondere auch nicht dafür, dass durch ihre Leistungen das jeweilige Projekt des Kunden sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entspricht.
ovos leistet – außer im Falle von Personenschäden, Tod oder im Fall der zwingenden Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes – ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden Schadenersatz. Die Haftung von ovos ist der Höhe nach begrenzt (1) mit dem Gesamtentgelt des jeweiligen Einzelvertrags bzw (2) mit der für den konkreten Schadensfall allenfalls zur Verfügung stehenden Versicherungssumme, je nachdem welcher dieser beiden Beträge niedriger ist. Die Beweispflicht über das vorsätzlich oder grob fahrlässige Verschulden eines Schadens durch ovos obliegt dem Kunden.
10.2. ovos haftet nicht für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten. Die Minimierung der Auswirkung von Schadensfällen liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, der dazu sämtliche zumutbaren Maßnahmen ergreift, insbesondere auch tägliche Datensicherung und laufende Überprüfung von Ergebnissen.
10.3. Schadenersatzansprüche gegen ovos verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Ausgenommen davon sind ausdrücklich durch ovos schriftlich anerkannte Schadenersatzansprüche.
10.4. Die Haftung von ovos für Drittleistungen ist ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Bei Widersprüchen zwischen der Einzelvereinbarung und diesen AGB geht die schriftliche Einzelvereinbarung vor.
11.2. Sollten Teile dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Teile weiterhin in Geltung. Die ungültigen oder unwirksamen Teile sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt des von den Parteien beabsichtigten Regelungsinhalts am ehesten entsprechen.
11.3. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinn des KSchG ist.
11.4. Erklärungen von ovos an den Kunden gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die ovos bekanntgegebene Adresse des Kunden versandt werden. ovos kann mit dem Kunden aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihr geeigneten Weise korrespondieren.
11.5. Nach diesen AGB schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.
11.6. Erfüllungsort ist der Sitz von ovos.
11.7. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von materiellen Weiterverweisungsnahmen (zB IPR) und der UN-Kaufrechtskonvention.
11.8. Für alle sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen ovos und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten vereinbarten die Vertragsparteien die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von ovos sachlich zuständigen Gerichts, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. ovos ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch bei jedem anderen Gericht im In- und Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Kunde seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.